Rechtssatz RS0040652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040652
Entscheidungsdatum
18.10.1979
Rechtssatz
Wurde eine Partei über alle nach dem Akteninhalt erheblichen Streitpunkte vernommen, so wird, falls sie einer zusätzlichen Vernehmung beharrlich ausweicht, auch im Ehescheidungsverfahren die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erlangung einer zusätzlichen Aussage, bezüglich deren neue Aspekte kaum zu erwarten sind, im allgemeinen nicht tunlich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040652
Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00752_7900000_002