Rechtssatz RS0040700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040700
Geschäftszahl
2Ob212/61; 6Ob688/89; 6Ob20/15g
Entscheidungsdatum
19.03.2015
Rechtssatz
Nur wenn die Partei zur Vernehmung nicht erscheinen wollte, tritt Beweiswürdigung nach § 381 ZPO ein.Nur wenn die Partei zur Vernehmung nicht erscheinen wollte, tritt Beweiswürdigung nach Paragraph 381, ZPO ein.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 212/61
Entscheidungstext OGH 26.05.1961 2 Ob 212/61
Veröff: EvBl 1961/437 S 554 = RZ 1961,183
- 6 Ob 688/89
Entscheidungstext OGH 30.10.1989 6 Ob 688/89
- 6 Ob 20/15g
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
Auch; Beisatz: Von einer Beweiswürdigung im Sinne des § 381 ZPO ist dann Abstand zu nehmen, wenn der psychische Gesundheitszustand der betreffenden Partei beeinträchtigt ist und dies mit dem Erscheinen der Partei vor Gericht im Zusammenhang steht. (so bereits 6 Ob 688/89). (T1)
Beisatz: Das Gericht muss sich unter Umständen auch zur Partei begeben, bevor es eine Beweiswürdigung nach § 381 ZPO zu deren Lasten vornehmen darf. Das gilt jedenfalls für ein Verfahren außer Streitsachen dann, wenn die betreffende Partei besachwaltet ist und Indizien dafür bestehen, dass ihre Erkrankung mit ihrem Nichterscheinen vor Gericht in einem Zusammenhang stehen könnte. (T2)
Beisatz: Zur Beurteilung der „Vernehmungsfähigkeit“ einer Partei kann auch eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden, wobei der Sachverständige die Partei allenfalls nicht nur vorzuladen, sondern diese auch aufzusuchen hat. (T3)
Beisatz: Ein Sachwalter ist allenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 16 Abs 2 AußStrG aufzufordern, etwaige Sachverständigengutachten vorzulegen. (T4)
Beisatz: mit ausführlicher Darstellung der Möglichkeiten eines gerichtlichen Vorgehens. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0040700
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19610526_OGH0002_0020OB00212_6100000_002