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Rechtssatz RS0040700×

Rechtssatz RS0040700

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040700

Geschäftszahl

2Ob212/61; 6Ob688/89; 6Ob20/15g

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Rechtssatz

Nur wenn die Partei zur Vernehmung nicht erscheinen wollte, tritt Beweiswürdigung nach Paragraph 381, ZPO ein.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 212/61
    Entscheidungstext OGH 26.05.1961 2 Ob 212/61
    Veröff: EvBl 1961/437 S 554 = RZ 1961,183
  • 6 Ob 688/89
    Entscheidungstext OGH 30.10.1989 6 Ob 688/89
  • 6 Ob 20/15g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
    Auch; Beisatz: Von einer Beweiswürdigung im Sinne des § 381 ZPO ist dann Abstand zu nehmen, wenn der psychische Gesundheitszustand der betreffenden Partei beeinträchtigt ist und dies mit dem Erscheinen der Partei vor Gericht im Zusammenhang steht. (so bereits 6 Ob 688/89). (T1)
    Beisatz: Das Gericht muss sich unter Umständen auch zur Partei begeben, bevor es eine Beweiswürdigung nach § 381 ZPO zu deren Lasten vornehmen darf. Das gilt jedenfalls für ein Verfahren außer Streitsachen dann, wenn die betreffende Partei besachwaltet ist und Indizien dafür bestehen, dass ihre Erkrankung mit ihrem Nichterscheinen vor Gericht in einem Zusammenhang stehen könnte. (T2)
    Beisatz: Zur Beurteilung der „Vernehmungsfähigkeit“ einer Partei kann auch eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden, wobei der Sachverständige die Partei allenfalls nicht nur vorzuladen, sondern diese auch aufzusuchen hat. (T3)
    Beisatz: Ein Sachwalter ist allenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 16 Abs 2 AußStrG aufzufordern, etwaige Sachverständigengutachten vorzulegen. (T4)
    Beisatz: mit ausführlicher Darstellung der Möglichkeiten eines gerichtlichen Vorgehens. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0040700

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015

Dokumentnummer

JJR_19610526_OGH0002_0020OB00212_6100000_002