Rechtssatz RS0040704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040704
Geschäftszahl
2Ob176/55; 2Ob319/70 (2Ob320/70, 2Ob427/70); 5Ob2/75; 2Ob61/83
Entscheidungsdatum
17.05.1983
Rechtssatz
Dadurch, daß der Kläger keine Berufung erhoben hat, ist der Ausspruch des Zwischenurteiles erster Instanz darüber, daß der Klagsanspruch dem Grunde nach zu 1/3 nicht zu Recht bestehe, rechtskräftig geworden; dadurch wurden aber die dem Kläger ungünstigen Feststellungen des Erstgerichtes, soweit dessen Zwischenurteil nicht rechtskräftig geworden ist, also für den restlichen Teil des Klagsanspruches keineswegs unangreifbar. Es liegt insoweit weder innere Rechtskraft noch Tatbestandswirkung des Urteiles erster Instanz vor. In dem aus Anlaß der Berufung der Beklagten weiter geführten Verfahren könnten ohne weiteres die Feststellungen des Erstgerichtes geändert werden und es könnte die Änderung des Sachverhaltes auch eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben, unter Umständen auch die, daß den Kläger überhaupt kein Mitverschulden trifft. Dies könnte sich allerdings nur auf die Entscheidung über die noch offenen zwei Drittel des Klagsanspruches, nicht mehr aber auf das bereits rechtskräftig entschiedene, nämlich abgewiesene eine Drittel des Klagsanspruches auswirken.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 176/55
Entscheidungstext OGH 31.03.1955 2 Ob 176/55
- 2 Ob 319/70
Entscheidungstext OGH 26.11.1970 2 Ob 319/70
Beisatz: Wenn ein Zwischenurteil der ersten Instanz nicht in vollem Umfang angefochten wird, dann erwächst der unangefochtene Teil in Rechtskraft, doch hat dies nur die Bedeutung, daß im fortgesetzten Verfahren über die solcherart festgelegte Haftungsquote nicht hinausgegangen werden darf, wie immer später auch die Sachverhaltsfeststellung ausfallen mag. (T1) Veröff: SZ 43/218
- 5 Ob 2/75
Entscheidungstext OGH 04.02.1975 5 Ob 2/75
nur: Dadurch, daß der Kläger keine Berufung erhoben hat, ist der Ausspruch des Zwischenurteiles erster Instanz darüber, daß der Klagsanspruch dem Grunde nach zu 1/3 nicht zu Recht bestehe, rechtskräftig geworden. (T2) Beisatz: Jedoch keine Bindungswirkung bezüglich des Anfechtungsgegenstandes. (T3)
- 2 Ob 61/83
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 61/83
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040704
Dokumentnummer
JJR_19550331_OGH0002_0020OB00176_5500000_001