Rechtssatz RS0040723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040723
Entscheidungsdatum
30.03.2000
Rechtssatz
Hat das Gericht zweiter Instanz nicht etwa den Beweissicherungsantrag in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bewilligt, sondern dessen Beschluß (mit welchem das Erstgericht seinen dem Beweissicherungsantrag stattgebenden Beschluß aufgehoben hat) ersatzlos aufgehoben, so ist die rekursgerichtliche Entscheidung nicht als ein dem Beweissicherungsantrag stattgebender Beschluß zu beurteilen. Ein solcher Beschluß unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des § 386 Abs 4 ZPO.Hat das Gericht zweiter Instanz nicht etwa den Beweissicherungsantrag in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bewilligt, sondern dessen Beschluß (mit welchem das Erstgericht seinen dem Beweissicherungsantrag stattgebenden Beschluß aufgehoben hat) ersatzlos aufgehoben, so ist die rekursgerichtliche Entscheidung nicht als ein dem Beweissicherungsantrag stattgebender Beschluß zu beurteilen. Ein solcher Beschluß unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des Paragraph 386, Absatz 4, ZPO.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 573/87
Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 573/87
- 8 Ob 61/00d
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 Ob 61/00d
Ähnlich; Beisatz: Hat das Rekursgericht den Rekurs des Antragsgegners, der sich nur gegen den erstgerichtlichen Beschluss, soweit er die Befundaufnahme zur Beweissicherung übersteigt, wendet, als unzulässig zurückgewiesen, hat es einen Ausspruch über den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes zu treffen, da der Revisionsrekurs weder jedenfalls zulässig (kein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) noch jedenfalls unzulässig (kein Fall des § 528 Abs 2 ZPO) ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040723
Dokumentnummer
JJR_19870427_OGH0002_0010OB00573_8700000_002