Rechtssatz RS0040769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040769
Geschäftszahl
2Ob319/79 (2Ob320/70, 2Ob427/70)
Entscheidungsdatum
26.11.1970
Rechtssatz
Wenn ein Zwischenurteil der ersten Instanz nicht in vollem Umfang angefochten wird, dann erwächst der unangefochtene Teil in Rechtskraft, doch hat dies nur die Bedeutung, daß im fortgesetzten Verfahren über die solcherart festgelegten Haftungsquote nicht hinausgegangen werden darf, wie immer später auch die Sachverhaltsfeststellung ausfallen mag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040769
Dokumentnummer
JJR_19701126_OGH0002_0020OB00319_7900000_001