Rechtssatz RS0040772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040772
Geschäftszahl
6Ob795/83 (6Ob796/83)
Entscheidungsdatum
03.05.1984
Rechtssatz
Ein allfälliger Verstoß gegen den Grundsatz, daß bei einer Entscheidung über den Grund des Anspruches alle, die Haftung des Schädigers dem Grunde nach einzuschränken, geeigneten Einwendungen - wie etwa ein Mitverschulden Geschädigter - zu erledigen und nicht dem Verfahren über die Höhe des Anspruches vorzubehalten sind, bedeutet keine Nichtigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040772
Dokumentnummer
JJR_19840503_OGH0002_0060OB00795_8300000_002