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Rechtssatz RS0040779×

Rechtssatz RS0040779

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040779

Geschäftszahl

6Ob311/59; 3Ob149/65; 1Ob122/97s; 5Ob50/07z; 7Ob254/07i; 10Ob2/23a; 6Ob136/23b; 8Ob135/24x; 1Ob53/26i

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Rechtssatz

Die prozessuale Aufrechnungseinrede hat die Geltendmachung einer aufrechenbaren, aber noch nicht aufgerechneten Gegenforderung, mit der erst im Urteil aufgerechnet werden soll, zum Gegenstand. Von einer aufrechenbaren Gegenforderung kann nicht gesprochen werden, wenn diese nicht einmal ziffernmäßig angegeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 311/59
    Entscheidungstext OGH 28.10.1959 6 Ob 311/59
    Veröff: EvBl 1960/73 S 135
  • 3 Ob 149/65
    Entscheidungstext OGH 17.11.1965 3 Ob 149/65
    nur: Die prozessuale Aufrechnungseinrede hat die Geltendmachung einer aufrechenbaren, aber noch nicht aufgerechneten Gegenforderung, mit der erst im Urteil aufgerechnet werden soll, zum Gegenstand. (T1) Beisatz: Sie stellt lediglich eine Behauptung dar, dass dem Beklagten eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung zustehe (JBl 1957,564). (T2)
  • 1 Ob 122/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
    Auch; Beisatz: Der Aufrechnende muss im Rahmen der erforderlichen Aufrechnungserklärung, seine Gegenforderung, mit der er aufrechnen will, auch der Höhe nach genau bezeichnet und sie ziffernmäßig festlegen. (T3)
  • 5 Ob 50/07z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 50/07z
    Beis wie T3
  • 7 Ob 254/07i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 254/07i
    nur T1; Beisatz: Daraus folgt, dass die mit dieser Kompensationseinrede verbundene Tilgungswirkung der ihr gegenüberstehenden Klageforderung erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht. (T4)
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 Ob 2/23a
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vergützungszinsen. (T5)
  • 6 Ob 136/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 136/23b
    vgl; Beisatz wie T4
    Beisatz: In der darüber zu fällenden Entscheidung ist aber ungeachtet dessen [T4] auf die mit Eintritt der Rechtskraft erfolgende Rückwirkung (auch) der gerichtlichen Aufrechnung Bedacht zu nehmen. (T6)
  • 8 Ob 135/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 8 Ob 135/24x
  • 1 Ob 53/26i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2026 1 Ob 53/26i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040779

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19591028_OGH0002_0060OB00311_5900000_001