Rechtssatz RS0040779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040779
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Die prozessuale Aufrechnungseinrede hat die Geltendmachung einer aufrechenbaren, aber noch nicht aufgerechneten Gegenforderung, mit der erst im Urteil aufgerechnet werden soll, zum Gegenstand. Von einer aufrechenbaren Gegenforderung kann nicht gesprochen werden, wenn diese nicht einmal ziffernmäßig angegeben wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 311/59
Entscheidungstext OGH 28.10.1959 6 Ob 311/59
Veröff: EvBl 1960/73 S 135
- 3 Ob 149/65
Entscheidungstext OGH 17.11.1965 3 Ob 149/65
nur: Die prozessuale Aufrechnungseinrede hat die Geltendmachung einer aufrechenbaren, aber noch nicht aufgerechneten Gegenforderung, mit der erst im Urteil aufgerechnet werden soll, zum Gegenstand. (T1) Beisatz: Sie stellt lediglich eine Behauptung dar, dass dem Beklagten eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung zustehe (JBl 1957,564). (T2)
- 1 Ob 122/97s
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
Auch; Beisatz: Der Aufrechnende muss im Rahmen der erforderlichen Aufrechnungserklärung, seine Gegenforderung, mit der er aufrechnen will, auch der Höhe nach genau bezeichnet und sie ziffernmäßig festlegen. (T3)
- 5 Ob 50/07z
Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 50/07z
Beis wie T3
- 7 Ob 254/07i
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 254/07i
nur T1; Beisatz: Daraus folgt, dass die mit dieser Kompensationseinrede verbundene Tilgungswirkung der ihr gegenüberstehenden Klageforderung erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht. (T4)
- 10 Ob 2/23a
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 Ob 2/23a
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vergützungszinsen. (T5)
- 6 Ob 136/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 136/23b
vgl; Beisatz wie T4
Beisatz: In der darüber zu fällenden Entscheidung ist aber ungeachtet dessen [T4] auf die mit Eintritt der Rechtskraft erfolgende Rückwirkung (auch) der gerichtlichen Aufrechnung Bedacht zu nehmen. (T6)
- 8 Ob 135/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 8 Ob 135/24x
- 1 Ob 53/26i
Entscheidungstext OGH 24.06.2026 1 Ob 53/26i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040779
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19591028_OGH0002_0060OB00311_5900000_001