Rechtssatz RS0040785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040785
Geschäftszahl
3Ob331/50; 1Ob852/51
Entscheidungsdatum
04.01.1952
Rechtssatz
Wird über eine Klage, mit der mehrere Geldforderungen geltend gemacht werden, ein Zwischenurteil gefällt und bestehen nur einzelne dieser Ansprüche dem Grunde nach zu Recht, so ist im Zwischenurteil die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche zu trennen und auszusprechen, daß das Zwischenurteil, soweit es das Bestehen einzelner Ansprüche dem Grunde nach verneint, im Falle der Rechtskraft als abweisendes Endurteil gilt. Hat das Erstgericht eine solche Trennung nicht vorgenommen und nur ausgesprochen, die Klagsforderung bestehe dem Grunde nach zu Recht, so kann auch das Berufungsgericht diese Trennung vornehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0040785
Dokumentnummer
JJR_19501103_OGH0002_0030OB00331_5000000_002