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Rechtssatz RS0040785

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040785

Geschäftszahl

3Ob331/50; 1Ob852/51

Entscheidungsdatum

04.01.1952

Rechtssatz

Wird über eine Klage, mit der mehrere Geldforderungen geltend gemacht werden, ein Zwischenurteil gefällt und bestehen nur einzelne dieser Ansprüche dem Grunde nach zu Recht, so ist im Zwischenurteil die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche zu trennen und auszusprechen, daß das Zwischenurteil, soweit es das Bestehen einzelner Ansprüche dem Grunde nach verneint, im Falle der Rechtskraft als abweisendes Endurteil gilt. Hat das Erstgericht eine solche Trennung nicht vorgenommen und nur ausgesprochen, die Klagsforderung bestehe dem Grunde nach zu Recht, so kann auch das Berufungsgericht diese Trennung vornehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 331/50
    Entscheidungstext OGH 03.11.1950 3 Ob 331/50
  • 1 Ob 852/51
    Entscheidungstext OGH 04.01.1952 1 Ob 852/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0040785

Dokumentnummer

JJR_19501103_OGH0002_0030OB00331_5000000_002