Rechtssatz RS0040815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040815
Entscheidungsdatum
13.04.1949
Rechtssatz
a) Aufrechnung mit einem Anspruch, von dem behauptet wird, er sei durch Gegenaufrechnung erloschen, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der gegenaufrechnungsweise eingewendete Anspruch mit dem compensando eingewendeten in rechtlichem Zusammenhang stehen soll.
b) Rechtlicher Zusammenhang setzt ursprüngliche Parteiidentität voraus; er kann nicht durch Zession des aufgerechneten Anspruches künstlich geschaffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0040815
Dokumentnummer
JJR_19490413_OGH0002_0010OB00130_4900000_002