Rechtssatz RS0040822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040822
Geschäftszahl
1Ob730/79; 3Ob52/80
Entscheidungsdatum
25.06.1980
Rechtssatz
Ein Teilurteil im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO liegt nur vor, wenn über das Klagebegehren mit Leistungsurteil abgesprochen wird, nicht jedoch wenn der Anspruch nur Feststellungscharakter hat. (hier: mehrgliedriges Ersturteil)Ein Teilurteil im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO liegt nur vor, wenn über das Klagebegehren mit Leistungsurteil abgesprochen wird, nicht jedoch wenn der Anspruch nur Feststellungscharakter hat. (hier: mehrgliedriges Ersturteil)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040822
Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00730_7900000_002