Rechtssatz RS0040857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040857
Geschäftszahl
1Ob823/81; 3Ob2004/96v
Entscheidungsdatum
29.05.1996
Rechtssatz
Der in einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufgenommene Ausspruch, daß allein eine in das Urteil des Erstgerichtes aufgenommene Feststellung, die aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, unberührt bleibe, ist unzulässig und kann gemäß § 519 Z 1 ZPO bekämpft werden.Der in einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufgenommene Ausspruch, daß allein eine in das Urteil des Erstgerichtes aufgenommene Feststellung, die aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, unberührt bleibe, ist unzulässig und kann gemäß Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040857
Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0010OB00823_8100000_001