Rechtssatz RS0040860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040860
Entscheidungsdatum
02.11.1976
Rechtssatz
Daß sich ein Unternehmer bei Erfüllung zweier verschiedener Aufträge desselben Subunternehmers bedient, stellt, wenn die Werkverträge mit dem Subunternehmer nicht im Rahmen einer längerdauernden, eine gewisse Einheitlichkeit aufweisenden Geschäftsverbindung geschlossen wurden, noch keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen den beiden Werkverträgen zwischen Unternehmer und Subunternehmer her.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0040860
Dokumentnummer
JJR_19761102_OGH0002_0050OB00677_7600000_001