Rechtssatz RS0040909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040909
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Kostenentscheidungen der Rechtsmittelgerichte werden nicht davon berührt, daß das erfolglos mit Berufung, allenfalls Revision bekämpfte Versäumungsurteil (später) infolge eines Widerspruchs nach § 397 a Abs 3 ZPO zu Beginn der Streitverhandlung aufgehoben wird.Kostenentscheidungen der Rechtsmittelgerichte werden nicht davon berührt, daß das erfolglos mit Berufung, allenfalls Revision bekämpfte Versäumungsurteil (später) infolge eines Widerspruchs nach Paragraph 397, a Absatz 3, ZPO zu Beginn der Streitverhandlung aufgehoben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040909
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00079_8500000_003