Rechtssatz RS0040911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040911
Entscheidungsdatum
24.06.1986
Rechtssatz
Gegenstand der gemäß § 391 Abs 3 Satz 2 ZPO fortzusetzenden Verhandlung (und des Endurteiles) sind lediglich das bisher unerledigte, auf die vor Fällung des Teilurteils über die Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gestützte Aufrechnungsbegehren des Beklagten und die Folgen der Entscheidung über das Aufrechnungsbegehren für das Teilurteil und die Verfahrenskosten.Gegenstand der gemäß Paragraph 391, Absatz 3, Satz 2 ZPO fortzusetzenden Verhandlung (und des Endurteiles) sind lediglich das bisher unerledigte, auf die vor Fällung des Teilurteils über die Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gestützte Aufrechnungsbegehren des Beklagten und die Folgen der Entscheidung über das Aufrechnungsbegehren für das Teilurteil und die Verfahrenskosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040911
Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0050OB00535_8600000_002