Rechtssatz RS0040915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040915
Entscheidungsdatum
20.11.1991
Rechtssatz
Im Fall der Trennung der Verhandlung über Forderung und Gegenforderung bei Konnexität darf ein Teilurteil über die Klagsforderung für sich allein nicht erfolgen; im Fall der Trennung der Verhandlung über mehrere Gegenforderungen darf - bei Feststehen der Klagsforderung - nur dann über die Gegenforderungen entschieden werden, wenn eine oder mehrere Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagsforderung als zutreffend festgestellt werden. Ein negativer Ausspruch ist erst dann möglich, wenn alle Gegenforderungen geprüft und das Verfahren über alle Gegenforderungen spruchreif ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 617/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 617/91
Veröff: EvBl 1992/45 S 195 = RdW 1993,142 = SZ 64/160 = JBl 1992,444 (Ostheim)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040915
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0010OB00617_9100000_008