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Rechtssatz RS0040915×

Rechtssatz RS0040915

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040915

Geschäftszahl

1Ob617/91

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Rechtssatz

Im Fall der Trennung der Verhandlung über Forderung und Gegenforderung bei Konnexität darf ein Teilurteil über die Klagsforderung für sich allein nicht erfolgen; im Fall der Trennung der Verhandlung über mehrere Gegenforderungen darf - bei Feststehen der Klagsforderung - nur dann über die Gegenforderungen entschieden werden, wenn eine oder mehrere Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagsforderung als zutreffend festgestellt werden. Ein negativer Ausspruch ist erst dann möglich, wenn alle Gegenforderungen geprüft und das Verfahren über alle Gegenforderungen spruchreif ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 617/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 617/91
    Veröff: EvBl 1992/45 S 195 = RdW 1993,142 = SZ 64/160 = JBl 1992,444 (Ostheim)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040915

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_0010OB00617_9100000_008