Rechtssatz RS0040917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040917
Geschäftszahl
1Ob753/79; 4Ob302/98k
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Die Behauptung, daß eine bestimmte Behörde eine ganz bestimmte Verfügung getroffen hat, gehört zum tatsächlichen Vorbringen der erschienenen Partei, das für wahr zu halten ist, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird. Den vorliegenden Beweisen sind auch offenkundige Tatsachen, die diese Widerlegung bewirken, gleichzuhalten, vorausgesetzt, daß ihre Existenz die Klagsbehauptung logisch zwingend widerlegt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 753/79
Entscheidungstext OGH 28.11.1979 1 Ob 753/79
Veröff: JBl 1980,490
- 4 Ob 302/98k
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 302/98k
nur: Den vorliegenden Beweisen sind auch offenkundige Tatsachen, die diese Widerlegung bewirken, gleichzuhalten, vorausgesetzt, daß ihre Existenz die Klagsbehauptung logisch zwingend widerlegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040917
Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0010OB00753_7900000_001