Rechtssatz RS0040919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040919
Geschäftszahl
1Ob567/80; 1Ob584/83
Entscheidungsdatum
27.04.1983
Rechtssatz
Wendet sich der Beklagte mit einem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz, der jedoch keinen Berufungsantrag enthält, gegen das gegen ihn in der ersten Tagsatzung gefällten Versäumungsurteil und beantragt er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, so ist die unwirksame Berufung als Widerspruch gemäß §§ 442 a, 397 a ZPO anzusehen.Wendet sich der Beklagte mit einem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz, der jedoch keinen Berufungsantrag enthält, gegen das gegen ihn in der ersten Tagsatzung gefällten Versäumungsurteil und beantragt er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, so ist die unwirksame Berufung als Widerspruch gemäß Paragraphen 442, a, 397 a ZPO anzusehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 567/80
Entscheidungstext OGH 26.03.1980 1 Ob 567/80
Veröff: RZ 1981/8 S 40 = JBl 1981,549 = RZ 1981/49 S 203
- 1 Ob 584/83
Entscheidungstext OGH 27.04.1983 1 Ob 584/83
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040919
Dokumentnummer
JJR_19800326_OGH0002_0010OB00567_8000000_002