Rechtssatz RS0040923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040923
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Wegen eines Widerspruches gegen ein Versäumungsurteil ist es nicht möglich - wie etwa im Fall des § 152 ZPO - auf Antrag die einstweilige Unterbrechung auch das Rechtsmittelverfahrens anzuordnen.Wegen eines Widerspruches gegen ein Versäumungsurteil ist es nicht möglich - wie etwa im Fall des Paragraph 152, ZPO - auf Antrag die einstweilige Unterbrechung auch das Rechtsmittelverfahrens anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040923
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00079_8500000_004