Rechtssatz RS0040931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040931
Entscheidungsdatum
02.02.1978
Rechtssatz
Stützt sich die Klagsforderung auf Warenlieferungen der Klägerin, haben die beiden Gegenforderungen dagegen ihre Grundlage in den Bestimmungen über den Schadenersatz, wobei ein deliktisches von der Klägerin zu vertretendes Vorgehen ihrer Angestellten behauptet wird, so ist kein rechtlicher Zusammenhang gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040931
Dokumentnummer
JJR_19780202_OGH0002_0060OB00510_7800000_001