Rechtssatz RS0040937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040937
Entscheidungsdatum
30.09.1975
Rechtssatz
Erkannte das Erstgericht den Beklagten hinsichtlich der Klagsforderung durch Teilurteil für schuldig, sprach es im Endurteil aus, daß die geltend gemachte Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, so ist der Rechtsmittelantrag des Beklagten, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, dahin zu verstehen, daß die Gegenforderung (bis zur Höhe der Klagsforderung) als zu Recht bestehend erkannt und daß das Erlöschen der mit dem Teilurteil zuerkannten Klagsforderung durch Aufrechnung ausgesprochen werde. War in dem als Gegenforderung behandelten Betrag auch eine Teilzahlung auf die Klagsforderung enthalten, die vom Kläger durch Klagseinschränkung berücksichtigt wurde, so wird dieser Urteilsfehler durch die Anfechtungserklärung des Beklagten, das Urteil seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, nicht gerügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040937
Dokumentnummer
JJR_19750930_OGH0002_0030OB00120_7500000_001