Rechtssatz RS0040962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040962
Entscheidungsdatum
07.10.1975
Rechtssatz
Das Urteil "Die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft wird durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben" verstößt nicht gegen § 405 ZPO, wenn der Kläger zwar begehrt hat der Beklagte habe "bei Exekution in die gerichtliche Feilbietung .... einzuwilligen", jedoch in der Klageserzählung vorgebracht hat, daß er "(Kläger) nicht mehr gewillt sei, die Eigentumsgemeinschaft fortzusetzen und deren Aufhebung" begehre.Das Urteil "Die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft wird durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben" verstößt nicht gegen Paragraph 405, ZPO, wenn der Kläger zwar begehrt hat der Beklagte habe "bei Exekution in die gerichtliche Feilbietung .... einzuwilligen", jedoch in der Klageserzählung vorgebracht hat, daß er "(Kläger) nicht mehr gewillt sei, die Eigentumsgemeinschaft fortzusetzen und deren Aufhebung" begehre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040962
Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0050OB00149_7500000_001