Rechtssatz RS0040965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040965
Geschäftszahl
3Ob108/71; 6Ob752/77; 1Ob606/95; 2Ob138/10y
Entscheidungsdatum
03.03.2011
Rechtssatz
Im Fall der Säumnis des Beklagten ist der Kläger nicht auf sein Vorbringen in der Klage beschränkt, sondern darf auch noch in der ersten Tagsatzung weitere Tatsachen vortragen, die bisher vorgebrachten Behauptungen ergänzen und richtigstellen. Er darf nur den Gegenstand des Rechtsstreites nicht ändern und sein Klagebegehren nicht erweitern. Klageverbesserungen im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig. Urteilsgrundlage ist nicht nur die Klageschrift, sondern auch das mündliche Vorbringen des Klägers in tatsächlicher Beziehung, mag es auch über die Klageschrift hinausgehen (Fasching III S 619, Sperl S 491, Neumann II S 1132, Petschek - Stagel S 344, Wolff S 192).Im Fall der Säumnis des Beklagten ist der Kläger nicht auf sein Vorbringen in der Klage beschränkt, sondern darf auch noch in der ersten Tagsatzung weitere Tatsachen vortragen, die bisher vorgebrachten Behauptungen ergänzen und richtigstellen. Er darf nur den Gegenstand des Rechtsstreites nicht ändern und sein Klagebegehren nicht erweitern. Klageverbesserungen im Sinne des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO sind dagegen zulässig. Urteilsgrundlage ist nicht nur die Klageschrift, sondern auch das mündliche Vorbringen des Klägers in tatsächlicher Beziehung, mag es auch über die Klageschrift hinausgehen (Fasching römisch drei S 619, Sperl S 491, Neumann römisch zwei S 1132, Petschek - Stagel S 344, Wolff S 192).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 108/71
Entscheidungstext OGH 06.10.1971 3 Ob 108/71
Veröff: SZ 44/155 = EvBl 1972/27 S 48
- 6 Ob 752/77
Entscheidungstext OGH 10.11.1977 6 Ob 752/77
- 1 Ob 606/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 606/95
Auch
- 2 Ob 138/10y
Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 138/10y
Auch; Beisatz: Hier: Den beklagten Parteien war der Schriftsatz mit ergänzenden Vorbringen der Klägerin bereits vor der betreffenden Tagsatzung übermittelt worden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040965
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19711006_OGH0002_0030OB00108_7100000_001