Rechtssatz RS0040972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040972
Geschäftszahl
8Ob209/79; 1Ob606/95
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Rechtssatz
Was das Gesetz "für wahr zu halten" nennt, hat immer nur den Sachverhalt zum Gegenstand, niemals rechtliche Behauptungen. Solche hat der Richter auch bei Fällung eines Versäumungsurteiles nachzuprüfen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den begehrten Anspruch nicht erzeugt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040972
Dokumentnummer
JJR_19790914_OGH0002_0080OB00209_7900000_001