Rechtssatz RS0040973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040973
Entscheidungsdatum
07.10.1975
Rechtssatz
Keine Abänderung, wenn das BerG der Sache nach nicht das Ersturteil abgeändert und einen Teil des Unterlassungsbegehrens abgewiesen, sondern lediglich im Wege einer - jederzeit auch von Amts wegen zulässigen - Neufassung des Urteilsspruches des inhaltlich unverändert bleibende Unterlassungsgebot des Erstgerichtes dem Wortlaut der beanstandeten Ankündigung der Beklagten angepaßt hat ("Wir bieten Service").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040973
Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0040OB00333_7500000_001