Rechtssatz RS0040980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040980
Entscheidungsdatum
05.02.1985
Rechtssatz
§ 208 Abs 1 GewO begreift die "Vermittlung" einer Gesellschaftsfahrt als Unterfall der "Veranstaltung" einer Gesellschaftsfahrt; in dem beantragten Verbot der Veranstaltung (hier von Wochenendflügen) liegt daher kein aliud, sondern ein Mehrbegehren.Paragraph 208, Absatz eins, GewO begreift die "Vermittlung" einer Gesellschaftsfahrt als Unterfall der "Veranstaltung" einer Gesellschaftsfahrt; in dem beantragten Verbot der Veranstaltung (hier von Wochenendflügen) liegt daher kein aliud, sondern ein Mehrbegehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040980
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00301_8500000_001