Rechtssatz RS0040992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040992
Entscheidungsdatum
24.06.1986
Rechtssatz
Eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit liegt im Fall der sachlichen Behandlung einer unzulässigen Aufrechungseinrede nicht vor, da eine solche nicht schwere wiegen kann als die Sachentscheidung über ein überhaupt nicht gestelltes Begehren, die gemäß § 405 ZPO von Amts wegen nicht aufzugreifen ist.Eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit liegt im Fall der sachlichen Behandlung einer unzulässigen Aufrechungseinrede nicht vor, da eine solche nicht schwere wiegen kann als die Sachentscheidung über ein überhaupt nicht gestelltes Begehren, die gemäß Paragraph 405, ZPO von Amts wegen nicht aufzugreifen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040992
Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0050OB00535_8600000_003