Rechtssatz RS0041013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041013
Geschäftszahl
3Ob614/78 (3Ob615/78)
Entscheidungsdatum
20.07.1978
Rechtssatz
Es ist grundsätzlich unzulässig, daß die zweite Instanz einen Ausspruch des Erstgerichtes über einen bestimmten Entscheidungsgegenstand - hier über das Fortbestehen seiner uneingeschränkten Kompetenz, welcher zur Herbeiführung des vom Erstgericht angenommenen "positiven Kompetenzkonfliktes" erfolgte - durch den Ausspruch über einen davon völlig verschiedenen Entscheidungsgegenstand - hier Erteilung eines bestimmten Auftrages an den Kurator - "abändert".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041013
Dokumentnummer
JJR_19780720_OGH0002_0030OB00614_7800000_001