Rechtssatz RS0041018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041018
Entscheidungsdatum
23.09.1975
Rechtssatz
Bestätigende Entscheidung, wenn die zweite Instanz in den Spruch des Zwischenurteiles nach § 393 Abs 1 ZPO den Grund des Anspruches einfügt, sofern aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmbar ist, daß sie sich nur auf diesen Anspruch bezieht (es lag objektive Klagshäufung vor; Teilerledigung durch Erstgericht).Bestätigende Entscheidung, wenn die zweite Instanz in den Spruch des Zwischenurteiles nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO den Grund des Anspruches einfügt, sofern aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmbar ist, daß sie sich nur auf diesen Anspruch bezieht (es lag objektive Klagshäufung vor; Teilerledigung durch Erstgericht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041018
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0050OB00084_7500000_002