Rechtssatz RS0041020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041020
Entscheidungsdatum
21.02.1989
Rechtssatz
Es liegt keine Antragsüberschreitung im Sinne des § 405 ZPO vor, wenn unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieter der Erhöhungszeitraum, für den das Gesetz eine Höchstgrenze von zehn Jahren festsetzt, den antragsgemäßen Erhöhungszeitraum unterschreitet.Es liegt keine Antragsüberschreitung im Sinne des Paragraph 405, ZPO vor, wenn unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieter der Erhöhungszeitraum, für den das Gesetz eine Höchstgrenze von zehn Jahren festsetzt, den antragsgemäßen Erhöhungszeitraum unterschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041020
Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0050OB00013_8900000_001