Rechtssatz RS0041022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041022
Entscheidungsdatum
21.12.1993
Norm
ZPO idF WGN 1989 §393
Rechtssatz
Ein Zwischenurteil, womit festgestellt wird, daß eine Aufsichtsratentschädigung Erwerbseinkommen im Sinne des seinerzeitigen § 94 ASVG war und auf die Pensionsleistung anzurechnen ist, ist nicht zulässig.Ein Zwischenurteil, womit festgestellt wird, daß eine Aufsichtsratentschädigung Erwerbseinkommen im Sinne des seinerzeitigen Paragraph 94, ASVG war und auf die Pensionsleistung anzurechnen ist, ist nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041022
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_010OBS00313_9200000_002