Rechtssatz RS0041041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041041
Geschäftszahl
4Ob380/83; 4Ob381/83
Entscheidungsdatum
20.09.1983
Rechtssatz
Das Verbot, Abbildungen aus den Preislisten der beklagten Partei herzustellen und für eigene Preislisten zu verwenden, stellt gegenüber dem Verbot Preislisten (in ihrer Gesamtheit) nachzuahmen und zu verwenden, insbesonders solche, in die Teile aus den Preislisten der beklagten Partei, insbesonders Zeichnungen und Textierungen aufgenommen wurden, ein Minus und kein Aliud dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041041
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00380_8300000_001