Rechtssatz RS0041047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041047
Entscheidungsdatum
05.08.1971
Rechtssatz
Die Säumnisfolgen des § 399 ZPO bestehen in einem Ausschluß des Nichterschienenen von weiterem Sachvorbringen, nicht aber auch von der Stellung eines Delegierungsantrages in einer späteren Streitverhandlung durch den seinerzeit Nichterschienenen.Die Säumnisfolgen des Paragraph 399, ZPO bestehen in einem Ausschluß des Nichterschienenen von weiterem Sachvorbringen, nicht aber auch von der Stellung eines Delegierungsantrages in einer späteren Streitverhandlung durch den seinerzeit Nichterschienenen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041047
Dokumentnummer
JJR_19710805_OGH0002_0040ND00520_7100000_001