Rechtssatz RS0041062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041062
Geschäftszahl
5Ob278/70; 6Ob775/79; 3Ob602/81; 6Ob590/82
Entscheidungsdatum
09.06.1982
Rechtssatz
Bestätigt das Berufungsgericht den Ausspruch des Erstrichters über das Zurechtbestehen der Klagsforderung und eines Teiles der Gegenforderung, weil es in diesem Umfang die Sache für spruchreif hält, und hebt es den weiteren Ausspruch des Erstrichters über die restliche Gegenforderung samt dem Leistungsbefehl auf, so liegt dennoch ein mit Revision anfechtbares Urteil, jedoch weder ein Teilurteil noch ein Zwischenurteil vor. Die Form der Entscheidung ist jedenfalls verfehlt. Dieser Fehler ist aber nur behebbar (durch Aufhebung), wenn in der Revision die Verfahrensrüge erhoben wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 278/70
Entscheidungstext OGH 20.01.1971 5 Ob 278/70
Veröff: EvBl 1971/253 S 465
- 6 Ob 775/79
Entscheidungstext OGH 23.01.1980 6 Ob 775/79
Auch
- 3 Ob 602/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 602/81
Vgl; nur: Ausspruch des Erstrichters über das Zurechtbestehen der Klagsforderung Urteil, jedoch weder ein Teilurteil noch ein Zwischenurteil. (T1)
- 6 Ob 590/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1982 6 Ob 590/82
Auch; Beisatz: Ein selbständiger Ausspruch über die Klagsforderung ohne gleichzeitigen Leistungsbefehl ist nicht der Rechtskraft fähig und nicht zulässig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041062
Dokumentnummer
JJR_19710120_OGH0002_0050OB00278_7000000_002