Rechtssatz RS0041065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041065
Geschäftszahl
1Ob36/81; 1Ob633/81
Entscheidungsdatum
16.09.1981
Rechtssatz
Das Eingehen des Berufungsgerichtes auf einen im Berufungsverfahren entgegen § 483 Abs 3 ZPO geltend gemachten neuen Anspruch (Klagegrund) muß vom Revisionsgegner, zu dessen Lasten es sich in der Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt hatte, nicht gerügt werden; der OGH hat den neuen Anspruch (Klagegrund) nicht zu berücksichtigen (§ 405 ZPO). (ebenso gleichzeitig 1 Ob 633/81).Das Eingehen des Berufungsgerichtes auf einen im Berufungsverfahren entgegen Paragraph 483, Absatz 3, ZPO geltend gemachten neuen Anspruch (Klagegrund) muß vom Revisionsgegner, zu dessen Lasten es sich in der Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt hatte, nicht gerügt werden; der OGH hat den neuen Anspruch (Klagegrund) nicht zu berücksichtigen (Paragraph 405, ZPO). (ebenso gleichzeitig 1 Ob 633/81).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041065
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00036_8100000_002