Rechtssatz RS0041066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041066
Geschäftszahl
2Ob1121/36; 3Ob1090/32; 5Ob27/13a
Entscheidungsdatum
20.09.2013
Rechtssatz
Der Anspruch auf Wiederaufnahme eines durch Urteil geschlossenen Verfahrens ist öffentlich - rechtlicher Natur, daher der Parteidisposition entrückt. Die Wiederaufnahme kann dem nach weder mit Anerkenntnis noch mit infolge Säumnis des Beklagten gegen diesen ergehendes Versäumungsurteil bewilligt werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1121/36
Entscheidungstext OGH 27.01.1937 2 Ob 1121/36
Veröff: SZ 19/28
- 3 Ob 1090/32
Entscheidungstext OGH 24.01.1933 3 Ob 1090/32
Vgl aber; Beisatz: Versäumungsurteil möglich. (T1) Veröff: SZ 15/15
- 5 Ob 27/13a
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 27/13a
Vgl auch; Beisatz: Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 541 ZPO ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund besteht und ob und inwieweit aufgrund dessen die vorangegangene Entscheidung bzw das vorangegangene Verfahren aufzuheben sind. Der in diesem Verfahren durchzusetzende Anspruch ist ein prozessualer Rechtsgestaltungsanspruch. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0041066
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19370127_OGH0002_0020OB01121_3600000_001