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Rechtssatz RS0041072

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041072

Geschäftszahl

1Ob784/79

Entscheidungsdatum

16.04.1980

Rechtssatz

Wird über die Klagsforderung und die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung im dreigliedrigen Urteil (Paragraph 545, Absatz 3, Geo) abgesprochen, so ist der Rechtskraft fähig nur der Ausspruch über das Leistungsbegehren und allein im Zusammenhang damit auch die Entscheidung über Bestand oder Nichtbestand der Forderung und Gegenforderung. Für sich allein kann der Ausspruch über den Bestand der Forderung nicht bestehen. Spricht der Erstrichter über den Bestand der Gegenforderung nicht der Höhe, sondern nur dem Grunde nach ab, so hat die erfolgreiche Bekämpfung dieses Ausspruchs notwendigerweise auch die Beseitigung des unbekämpften Ausspruchs über den Bestand der Klagsforderung zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 784/79
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 784/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041072

Dokumentnummer

JJR_19800416_OGH0002_0010OB00784_7900000_005