Rechtssatz RS0041164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041164
Entscheidungsdatum
09.05.1963
Rechtssatz
Der Sicherungsanspruch nach § 407 ZPO besteht nur bei offenbarer Notwendigkeit, wenn nämlich die künftige Vollstreckung der Rentenforderung gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn der Rentenanspruch des Verletzten durch die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme gedeckt ist.Der Sicherungsanspruch nach Paragraph 407, ZPO besteht nur bei offenbarer Notwendigkeit, wenn nämlich die künftige Vollstreckung der Rentenforderung gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn der Rentenanspruch des Verletzten durch die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme gedeckt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0041164
Dokumentnummer
JJR_19630509_OGH0002_0020OB00120_6300000_001