Rechtssatz RS0041186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041186
Geschäftszahl
3Ob57/80 (3Ob58/80, 3Ob59/80); 7Ob631/83
Entscheidungsdatum
29.11.1983
Rechtssatz
Auch aus einer Wertsicherungsvereinbarung resultierende laufende Unterhaltsforderungen sind als Ansprüche im Sinne des § 406 Satz 2 ZPO zu qualifizieren. Daß es bei der Wertsicherung von Unterhaltsforderungen künftig "Aufwärtsbewegungen und auch Abwärtsbewegungen" geben kann, wie dies bei Unterhaltsforderungen auch sonst in der Regel der Fall sein kann, schließt die Anwendung dieser Bestimmung nicht aus.Auch aus einer Wertsicherungsvereinbarung resultierende laufende Unterhaltsforderungen sind als Ansprüche im Sinne des Paragraph 406, Satz 2 ZPO zu qualifizieren. Daß es bei der Wertsicherung von Unterhaltsforderungen künftig "Aufwärtsbewegungen und auch Abwärtsbewegungen" geben kann, wie dies bei Unterhaltsforderungen auch sonst in der Regel der Fall sein kann, schließt die Anwendung dieser Bestimmung nicht aus.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 57/80
Entscheidungstext OGH 03.12.1980 3 Ob 57/80
Veröff: JBl 1983,91 (zustimmend Pfersmann)
- 7 Ob 631/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 631/83
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041186
Dokumentnummer
JJR_19801203_OGH0002_0030OB00057_8000000_001