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Rechtssatz RS0041208

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041208

Geschäftszahl

6Ob569/83

Entscheidungsdatum

24.02.1983

Rechtssatz

Ein aus welchem Grund immer im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegenstandslos gewordenes Begehren ist abzuweisen. Gegenstandslos ist das Klagebegehren nicht nur bei einer freiwilligen Leistung (Klaglossstellung) durch den Beklagten vor Schluß der Verhandlung erster Instanz, sondern auch bei einer auf exekutivem Weg erfolgten Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung geworden, die den im Klagebegehren begehrten Erfolg bereits hergestellt hat (im gegenständlichen Fall: Räumung einer Liegenschaft).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 569/83
    Entscheidungstext OGH 24.02.1983 6 Ob 569/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041208

Dokumentnummer

JJR_19830224_OGH0002_0060OB00569_8300000_001