Rechtssatz RS0041213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041213
Geschäftszahl
2Ob190/72 (2Ob191/72)
Entscheidungsdatum
08.02.1973
Rechtssatz
Ist eine verhältnismäßige Kürzung der Ersatzansprüche gemäß § 16 EKHG vorzunehmen, so kann zwar nicht mit Rechtskraftwirkung über die Ansprüche von nicht am Verfahren beteiligten Geschädigten abgesprochen werden, doch bilden diese Ansprüche eine zu prüfende Vorfrage.Ist eine verhältnismäßige Kürzung der Ersatzansprüche gemäß Paragraph 16, EKHG vorzunehmen, so kann zwar nicht mit Rechtskraftwirkung über die Ansprüche von nicht am Verfahren beteiligten Geschädigten abgesprochen werden, doch bilden diese Ansprüche eine zu prüfende Vorfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0041213
Dokumentnummer
JJR_19730208_OGH0002_0020OB00190_7200000_001