Rechtssatz RS0041225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041225
Geschäftszahl
7Ob259/65; 6Ob231/69; 7Ob57/72; 7Ob208/72; 7Ob214/73; 4Ob544/83; 6Ob9/02w
Entscheidungsdatum
12.09.2002
Rechtssatz
Eine Kündigung kann nur für wirksam erklärt werden, wenn der sie rechtfertigende Sachverhalt bereits zur Zeit ihrer Zustellung bestand. Hievon wird bei Kündigung wegen Eigenbedarfes nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn dieser im Verlauf des Rechtsstreites weggefallen ist oder die Interessenabwägung zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu Gunsten des Mieters ausfällt. Das Anbot einer Ersatzwohnung während des Rechtsstreites hat daher außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 259/65
Entscheidungstext OGH 22.09.1965 7 Ob 259/65
Veröff: MietSlg 17426 = EvBl 1966/112 S 157 = ImmZ 1966,152
- 6 Ob 231/69
Entscheidungstext OGH 15.10.1969 6 Ob 231/69
nur: Eine Kündigung kann nur für wirksam erklärt werden, wenn der sie rechtfertigende Sachverhalt bereits zur Zeit ihrer Zustellung bestand. Hievon wird bei Kündigung wegen Eigenbedarfes nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn dieser im Verlauf des Rechtsstreites weggefallen ist oder die Interessenabwägung zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu Gunsten des Mieters ausfällt. (T1) Veröff: MietSlg 21496
- 7 Ob 57/72
Entscheidungstext OGH 01.03.1972 7 Ob 57/72
nur T1; Beisatz: Eine im Zeitpunkt ihrer Zustellung materiell unwirksame Aufkündigung kann nicht infolge nachträglich eintretender bzw drohender Umstände wirksam gemacht werden. (T2) Veröff: MietSlg 24390
- 7 Ob 208/72
Entscheidungstext OGH 15.11.1972 7 Ob 208/72
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Anbot einer anderen Ersatzwohnung während Kündigungsprozeß nach § 19 Abs 2 Z 6 MG nicht möglich. (T3) Veröff: MietSlg 24294
- 7 Ob 214/73
Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 214/73
nur T1; Veröff: MietSlg 25295
- 4 Ob 544/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 544/83
nur: Das Anbot einer Ersatzwohnung während des Rechtsstreites hat daher außer Betracht zu bleiben. (T4) Beisatz: Das Anbot der Ersatzräume kann nicht während des Rechtsstreites nachgeholt, erweitert oder abgeändert werden (hier: Geschäftsräume). (T5)
- 6 Ob 9/02w
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 9/02w
Beisatz: Eine Interessenabwägung bei Eigentumswohnungen entfällt (§ 30 Abs 2 Z 8 lit b MRG). (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0041225
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19650922_OGH0002_0070OB00259_6500000_001