Rechtssatz RS0041267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041267
Entscheidungsdatum
30.10.1991
Rechtssatz
Für einen Kündigungsprozeß, in dem einer Verlassenschaft eine Wohnung vom Vermieter unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG aufgekündigt wird, bildet die rechtskräftige Entscheidung in einem vom Vermieter angestrengten und ohne Beteiligung der Verlassenschaft durchgeführten Feststellungsverfahren, daß dem Nebenintervenienten im Kündigungsprozeß kein Mietrecht an der aufgekündigten Wohnung kraft Eintrittsrechtes zukomme, bloß eine Rechtstatsache, die für den Kündigungsprozeß abzuleitende Bindungswirkung besitzt.Für einen Kündigungsprozeß, in dem einer Verlassenschaft eine Wohnung vom Vermieter unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG aufgekündigt wird, bildet die rechtskräftige Entscheidung in einem vom Vermieter angestrengten und ohne Beteiligung der Verlassenschaft durchgeführten Feststellungsverfahren, daß dem Nebenintervenienten im Kündigungsprozeß kein Mietrecht an der aufgekündigten Wohnung kraft Eintrittsrechtes zukomme, bloß eine Rechtstatsache, die für den Kündigungsprozeß abzuleitende Bindungswirkung besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041267
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00581_9100000_001