Rechtssatz RS0041280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041280
Entscheidungsdatum
01.03.1984
Rechtssatz
Hat eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung einer Partei die Geltendmachung eines Umstandes, der für Bestand und Inhalt des zuerkannten Anspruches von Belang sein konnte ausdrücklich einem weiteren Verfahren vorbehalten, könnte die Unzulässigkeit eines solchen Vorbehaltes oder ein durch die Entscheidung bewirkter materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Ausschluß einer Geltendmachung der strittigen Umstände im späteren Verfahren nicht mit Erfolg eingewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041280
Dokumentnummer
JJR_19840301_OGH0002_0060OB00526_8400000_001