Rechtssatz RS0041282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041282
Entscheidungsdatum
21.03.1991
Rechtssatz
Ob in einem Prozeß des im Vorprozeß unterlegenen Klägers gegen den damals auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten Feststellungen des Vorprozesses Bindungswirkung haben, ist fraglich. Jedenfalls kommt bindende Wirkung immer nur bezüglich notwendiger Entscheidungselemente des Vorprozesses in Frage. Außerdem müßte die Beweislastverteilung im Vorprozeß die selbe gewesen sein, wie im Folgeprozeß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041282
Dokumentnummer
JJR_19910321_OGH0002_0070OB00505_9100000_001