Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0041289×

Rechtssatz RS0041289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041289

Geschäftszahl

10ObS314/92

Entscheidungsdatum

18.03.1993

Rechtssatz

Ist die Ausgleichzulage neu festzustellen - dies ist auch bei Pensionsanpassung oder Richtsatzerhöhung der Fall -, ist das Feststellungsverfahren neu aufzurollen. Dabei besteht keine Bindung an einen in einem früheren Verfahren geschlossenen Vergleich über die grundsätzliche Berücksichtigung eines Wohnrechtes als Einkommen des Pensionisten. Die Frage der Anrechnung des Wohnrechtes ist vielmehr neu zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 314/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1993 10 ObS 314/92
    Veröff: EvBl 1993/181 S 741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041289

Dokumentnummer

JJR_19930318_OGH0002_010OBS00314_9200000_001