Rechtssatz RS0041289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041289
Entscheidungsdatum
18.03.1993
Rechtssatz
Ist die Ausgleichzulage neu festzustellen - dies ist auch bei Pensionsanpassung oder Richtsatzerhöhung der Fall -, ist das Feststellungsverfahren neu aufzurollen. Dabei besteht keine Bindung an einen in einem früheren Verfahren geschlossenen Vergleich über die grundsätzliche Berücksichtigung eines Wohnrechtes als Einkommen des Pensionisten. Die Frage der Anrechnung des Wohnrechtes ist vielmehr neu zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041289
Dokumentnummer
JJR_19930318_OGH0002_010OBS00314_9200000_001