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Rechtssatz RS0041330×

Rechtssatz RS0041330

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041330

Geschäftszahl

4Ob520/78; 1Ob651/80; 7Ob112/15v

Entscheidungsdatum

16.10.2015

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß Verfehlungen die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, in einem späteren Scheidungsverfahren auch nicht unterstützungsweise im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, EheG herangezogen werden können (SZ 26/277 ua; Schwind in Klang 2.Auflage I/I S 788), gilt dann nicht, wenn eine Scheidungsklage trotz festgestellter und auch zurechenbarer schwerer Eheverfehlungen des Beklagten nur deshalb abgewiesen wurde, weil die Ehe hiedurch noch nicht unheilbar zerrüttet war. Derartige Eheverfehlungen können in einem späteren Scheidungsverfahren neuerlich herangezogen werden, wenn die dort neu geltend gemachten Eheverfehlungen zwar nicht für sich allein, wohl aber im Zusammenhang mit den im Vorprozeß erfolglos geltend gemachten Eheverfehlungen nunmehr endgültig die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 520/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 520/78
    Veröff: RZ 1978/91 S 194
  • 1 Ob 651/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 651/80
    Auch
  • 7 Ob 112/15v
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 112/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Dokumentnummer

JJR_19780404_OGH0002_0040OB00520_7800000_001