Rechtssatz RS0041373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041373
Geschäftszahl
4Ob552/72; 10Ob52/14s
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Rechtssatz
Wenn der Mieter Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung nicht erhob, steht einer nachträglichen Geltendmachung der mangelnden Berechtigung des Vermieters zur Aufkündigung mittels Feststellungsklage entgegen, daß der Beschluß, mit dem diese erledigt wurde, rechtskräftig wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041373
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19720606_OGH0002_0040OB00552_7200000_002