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Rechtssatz RS0041392×

Rechtssatz RS0041392

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041392

Geschäftszahl

1Ob622/94 (1Ob623/94, 1Ob624/94); 7Ob69/98t

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Rechtssatz

Auch bei einem dreigliedrigen stattgebenden Urteil, wenn dieses von der beklagten Partei nur wegen der unterbliebenen Aufrechnung mit einer im Prozeß eingewendeten Gegenforderung im Berufungsverfahren bekämpft wird, also ohne auch zu behaupten, daß die Klagsforderung - anders als nach dem sich aus dem Ersturteil ergebenden Ausspruch - nicht zu Recht bestehe, ist es der beklagten Partei nicht verwehrt, der Klageforderung sich allenfalls aus den Feststellungen ergebende und im Berufungsverfahren noch nicht relevierte anspruchsvernichtende Tatsachen entgegenzusetzen (hier: Mangelnde Aktivlegitimation).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 622/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 622/94
    Veröff: SZ 68/44
  • 7 Ob 69/98t
    Entscheidungstext OGH 22.04.1998 7 Ob 69/98t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041392

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00622_9400000_003