Rechtssatz RS0041408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041408
Entscheidungsdatum
27.03.1995
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, mit der der Scheinerbe dem Begehren des berechtigten Erbansprechers auf "Abtretung bzw Teilung der Erbschaft" durch außergerichtliche Willenserklärung nachkommt, dessen (Miterbenstellung) Erbenstellung anerkennt und den Nachlaßbesitz (teilweise) an ihn "abtritt", ist zulässig. Eine solche Vereinbarung ist nicht dem für die Abtretung des Erbrechts angeordneten Formgebot (§ 1278 Abs 2 ABGB) unterworfen.Eine Vereinbarung, mit der der Scheinerbe dem Begehren des berechtigten Erbansprechers auf "Abtretung bzw Teilung der Erbschaft" durch außergerichtliche Willenserklärung nachkommt, dessen (Miterbenstellung) Erbenstellung anerkennt und den Nachlaßbesitz (teilweise) an ihn "abtritt", ist zulässig. Eine solche Vereinbarung ist nicht dem für die Abtretung des Erbrechts angeordneten Formgebot (Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB) unterworfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041408
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00630_9400000_003