Rechtssatz RS0041413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041413
Entscheidungsdatum
18.06.2015
Rechtssatz
Bei einer das stattgebende Urteil im Erbschaftsstreit ersetzenden Vereinbarung kommt dem Erbansprecher mit Abschluß der Vereinbarung mit dem Scheinerben die Rechtsstellung eines Universalsukzessors zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 630/94
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 630/94
Veröff: SZ 68/61
- 1 Ob 41/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 41/15h
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob erbrechtliche Ansprüche auch dann nur noch gegen die gesetzlichen Erben erhoben werden können, wenn das Nachlassvermögen nicht aufgrund einer erfolgreichen Erbschaftsklage, sondern aufgrund einer bloßen außergerichtlichen Aufforderung herausgegeben wird, musste in diesem Verfahren nicht abschließend beantwortet werden. (T1)
Veröff: SZ 2015/57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041413
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00630_9400000_004